Freitag, 01.09.2017

Fünf neue Berufskrankheiten

Berufskrankheiten sind nur die Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats als solche bezeichnet hat (§ 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII).
 
Die Abgrenzung zwischen Arbeitsunfall und Berufskrankheit erfolgt vor allem durch die zeitliche Beschränkung des Arbeitsunfalls auf eine Schicht. Zu beachten ist, dass die Einwirkung, die zu einer Berufskrankheit führt, nicht unbedingt länger als eine Schicht dauern muss und ein bestimmtes Geschehen daher sowohl die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall als auch für eine Berufskrankheit erfüllen kann, z.B. bei einer Infektionskrankheit (siehe BK-Nr. 3101) oder eine Chemikaliendusche während der Arbeit, die zu einer Hautkrankheit führt (siehe BK-Nr. 5101).
 
Ab 01.08.2017 ist die Vierte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung in Kraft getreten, mit der fünf neue Berufskrankheiten in die Liste aufgenommen wurden. Hierbei handelt es sich um folgende Krankheiten:
 
Leukämie durch 1,3-Butadien
Harnblasenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
Fokale Dystonie bei Instrumentalmusikern
Ovarialkarzinom (Eierstockkrebs) durch Asbest
Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
 
Leukämie durch Einwirkung von Butadien kommt bei Beschäftigten in der Kunstkautschuk- und der Gummiindustrie vor. Kehlkopfkrebs und Harnblasenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe kommt insbesondere bei der Verarbeitung von steinkohleteerpechhaltigen Produkten vor, tritt aber auch bei Berufsgruppen wie z.B. Schornsteinfegern oder Hochofenarbeitern auf.
 
Eine völlig andere Berufsgruppe ist betroffen bei der fokalen Dystonie, die ausschließlich Berufsmusiker betrifft. Hierbei handelt es sich um eine neurologische Erkrankung bei nicht beeinflussbaren und oft lang anhaltenden Muskelkontraktionen.
 
Eierstockkrebs kommt häufig in der asbestverarbeitenden Industrie vor. Dies war in der Vergangenheit insbesondere bei Frauenarbeit in der Asbesttextilindustrie wie z.B. Asbestspinnereien, Asbestwebereien oder anderen Betrieben der Fall, die asbesthaltige Fasern verarbeitet haben, z.B. für Hitzeschutzkleidung.
Sobald eine Erkrankung als Berufskrankheit im Sinne der Berufskrankheiten-Verordnung anerkannt ist, stehen dem Betroffenen entsprechende Ansprüche  auf Heilbehandlung nach dem SGB VII zu.