Donnerstag, 01.02.2018

Kein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Arbeitsaufgabe und Umzug zum Lebensgefährten

Das LSG Celle – Bremen hat mit Urteil vom 12.12.2017 – L 7 AL 36/16 – entschieden, dass die Aufgabe des Arbeitsplatzes zur erstmaligen Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an einem neuen Wohnwohnort keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen muss.
 
Die Klägerin war in Schleswig-Holstein als Einzelhandelsverkäuferin tätig und lernte ihren Lebensgefährten kennen, der im Landkreis Nienburg arbeitet. Die Klägerin wollte mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammenziehen und nachdem sie zunächst erfolglos versucht hatte im Einzugsbereich des Wohnortes ihres Lebensgefährten eine neue Arbeit zu finden, hat sie ihre bisherige Arbeit gekündigt und ist zu ihrem Lebensgefährten gezogen. Dort meldete sie sich arbeitssuchend bei der Bundesagentur für Arbeit. Diese bestätigte den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, da die Klägerin ihren bisherigen Arbeitsplatz „ ohne wichtigen Grund“ gekündigt habe. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) wonach ein wichtiger Grund nur bei dem Zuzug zum Ehegatten oder zum Verlobten nur dann vorliegt, wenn die Absicht besteht, bald zu heiraten.
 
Das LSG Celle – Bremen ist der Rechtsprechung des BSGE hier nicht gefolgt und hat die Klage stattgegeben.
 
Nach Auffassung des Landessozialgerichts Celle – Bremen erscheint es nicht mehr zeitgemäß, die Sperrzeitvorschrift bei Arbeitsaufgabe wegen Umzugs zu einem Lebensgefährten anzuwenden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Sperrzeit dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor einer Manipulation des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit diene. Ein wichtiger Grund sei kein Privileg für Ehegatten, sondern müsse uneingeschränkt für alle Arbeitslosen unter Berücksichtigung der besonderen Lebenssituation gelten. Wenn der familiäre Status einen Umzug zum Partner als vernünftig erscheinen lässt, besteht kein Interesse, die Arbeitsaufgabe als versicherungswidriges Verhalten zu sanktionieren. Im vorliegenden Fall sei die Partnerschaft der Klägerin durch Kontinuität, Verantwortung und Fürsorge geprägt, so dass die Arbeitsaufgabe kein versicherungswidriges Verhalten darstelle.
 
Diese Rechtsprechung des LSG Celle - Bremen steht im Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des BSG. Das BSG hat in den Fällen der Arbeitsaufgabe einen wichtigen Grund nur dann anerkannt, wenn ein Zuzug zum Ehegatten erfolgen sollte oder bei Verlobten, wenn die Absicht bestand bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu heiraten oder wenn dem Verlobten und kleineren Kindern der Haushalt geführt werden soll. Das BSG hatte in der Vergangenheit bereits angekündigt, künftig einen wichtigen Grund anzuerkennen, wenn bereits eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehen würde. Hier müsste eine genügende Ernsthaftigkeit und Kontinuität der Beziehung bestehen, was erst nach dreijähriger Dauer anzunehmen sei und zudem sei vor der Lösung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitssuche in der Nähe des gemeinsamen Wohnens erforderlich. In einer letzteren Entscheidung hat das BSG aber an der bisherigen Rechtsprechung dahingehend festgehalten, dass ein Ortswechsel zwecks Begründung einer zuvor nicht bestehenden nichtehelichen Gemeinschaft keinen wichtigen Grund darstellen würde. Hier ist die Rechtsbrechung des LSG Celle - Bremen von der bisherigen Rechtsprechung des BSG abgewichen.