Montag, 13.02.2017

Unterhaltsvorschuss-Reform 2017

Unterhaltsvorschuss wird ausgeweitet
 

Um Alleinerziehende besserzustellen, wird – wenn auch mit einer Verspätung von einem halben Jahr – zum 01.07.2017 der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen ausgeweitet.
Danach haben künftig Kinder zahlungsunfähiger oder leistungsunfähiger Elternteile anstatt bis nur zum 12. nunmehr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen; entfällt die Befristung für die Bezugsdauer von 72 Monaten mit der Reform.
 
Viele Alleinerziehende erhalten jedoch Hartz-IV/SGB-II-Leistungen und müssen den Unterhaltsvorschuss damit verrechnen.
Die neue Regelung soll einen Anreiz schaffen, aus dem Sozialleistungsbezug herauszukommen, weshalb für ältere Kinder vom 12. bis 18. Lebensjahr gilt:
 
Diese erhalten UVG-Leistungen nur dann, wenn das ältere Kind nicht auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen ist, beispielsweise Ausbildungsvergütung erhält
 
- oder –
 
der alleinerziehende Elternteil, bei dem sie leben, zwar Hartz-IV/SGB-II-Leistungen bezieht, jedoch ein Eigeneinkommen von mindestens 600,00 brutto pro Monat hat.
 
Mit Blick auf die ebenfalls per 01.01.2017 geänderte Düsseldorfer Tabelle und die Erhöhung des staatlichen Kindergeldes betragen die UVG-Leistungen monatlich
 
für Kinder bis zum 6. Geburtstag                                                 150,00 €
für Kinder bis zum 12. Geburtstag                                               201,00 €
für Kinder bis zum 18. Geburtstag                                              268,00 €.
 
Um dann auch tatsächlich ab dem 01.07.2017 die UVG-Leistungen zu erhalten, müssen die Anträge spätestens im Juli gestellt werden.
Dem Vernehmen nach werden die Jugendämter in NRW diese Anträge ab dem 01.06.2017 entgegennehmen.